Erläuterungen zum In-sich-Geschäft
DasDas „In-sich-Geschäft“ ist ein Begriff aus dem Deutschen Rechtswesen. Ein In-sich-Geschäft liegt dann vor, wenn jemand ein Rechtsgeschäft entweder im eigenen Namen (Selbstkontraktion) oder im Namen eines von ihm Vertretenen (Doppelvertretung) mit sich selbst als Vertreter eines Dritten abschließt. Gemäß § 181 sind solche Geschäfte ausschließlich dann zulässig, wenn die beteiligten Vertragspartner dem Vertreter das Selbstkontrahieren gestattet haben oder das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Die Regelung des § 181 BGB erfasst Verträge jeder Art, aber auch einseitige Rechtsgeschäfte wie z.B. eine Kündigung, einen Widerruf oder einen Rücktritt vom Vertrag. Darüber hinaus werden auch geschäftsähnliche Handlungen wie eine Mahnung oder eine Fristsetzung erfasst. In allen Fällen geht es jedoch nur um solche Geschäfte, bei denen der Vertreter auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts auftritt. Schwieriger wird die Beurteilung, wenn auf einer Seite des Rechtsgeschäfts mehrere betroffene Personen vorhanden sind, z.B. bei Gründung einer Gesellschaft durch eine Person zugleich in Vertretung mehrerer anderer.
Bei einseitigen Rechtsgeschäften ist § 181 BGB dann anwendbar, wenn der Erklärende und der Erklärungsempfänger identisch sind.
I. Das In-sich-Geschäft ist ein Rechtsgeschäft, das eine Person gegenüber sich selbst vornimmt. Die
Ausübung der Vertretungsmacht wird aber durch § 181 begrenzt.
Arten des In-sich-Geschäfts:
1. Beim Selbstkontrahieren nimmt ein Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst im
eigenen Namen ein Rechtsgeschäft vor.
2. Bei der Mehrvertretung nimmt ein Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich im Namen
eines Dritten ein Rechtsgeschäft vor.
3. Medicus: § 181 analog für die Fälle, in denen die „Personengleichheit künstlich aufgehoben“ wird.