Ausnahmen des § 181 BGB

Die Regelung des § 181 BGB enthält bereits selbst zwei Ausnahmen vom Verbot des In-sich-Geschäft. Zum einen ist die Vornahme eines In-sich-Geschäfst zulässig, wenn es dem Vertreter im Vorraus gestattet wurde (Befreiung) oder das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Dazu heißt es im § 181 BGB:

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen (mit sich im eigenen Namen oder) als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Zu unterscheiden sind diejenigen Fälle, in denen dem Vertreter ein Insichgeschäft von Gesetzes wegen  (z.B. §§ 1009 Abs. 2 BGB oder 125 Abs. 2 HGB) oder kraft rechtsgeschäftlicher Regelung (= Befreiung) gestattet ist. Die vorherige rechtsgeschäftliche Gestattung durch den Vertretenen kann in der Vollmacht enthalten sein oder auch durch eine besondere Einwilligung gem. § 183 BGB erteilt werden. Organe juristischer Personen (insbesondere die GmbH oder Unternehmergesellschaft) können den Geschäftsführer schon durch die Satzung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien, wovon gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern regelmäßig Gebrauch gemacht wird. Das gleiche gilt auch für Personengesellschaften wie die oHG oder KG.

Ausnahmen vom In-sich-Geschäft:

1. Dem Vertreter ist das In-sich-Geschäft gestattet worden. Die Gestattung kann auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhen.

2. Das Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit.

3. Die Vorschrift ist auch dann nach ihrem Normzweck unanwendbar (teleologische Reduktion), wenn das In-sich-Geschäft dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Hier ist ein Interessenwiderstreit ausgeschlossen, Belange Dritter werden nicht berührt.

Sprache

         Language German     

Sitemap

Zitat zur Freiheit

„Wir binden uns ans Gesetz, um frei zu sein.“

Marcus Tullius Cicero (106 – 43 v. Chr.), römischer Staatsmann, Redner, Philosoph und Schriftsteller