§ 181 BGB im Ausland
In den meisten Ländern gibt es keine dem In-sich-Geschäft vergleichbare Bestimmung. Von ausländischen Anwälten und Notaren wird bei einer Vertretung deutscher Gesellschaften deshalb meist auch nicht entsprechend geprüft. Da insbesondere das nicht kodifizierte Common Law im angelsächsischen Raum eine vergleichbare umfassende Vertretungsbeschränkung nicht kennt, kann bei der englischen Limited keine Befreiung von § 181 im Handelsregister eingetragen werden. Dies wurde durch deutsche Gerichte bereits zahlreich bestätigt.