Beispiele zum In-sich-Geschäft


1. Geschäftsführer verkauft seiner GmbH ein Grundstück

Der Geschäftsführer einer GmbH kauft sich selbst für seine GmbH ein Grundstück ab. Hier wird ein zweiseitiges Rechtsgeschäft abgeschlossen, obwohl lediglich eine Person handelt. Einmal als Organ einer Kapitalgesellschaft und einmal als Privatperson.
Es liegt auf der Hand, dass mit derartigen In-sich-Geschäften eine hohe Gefahr des Missbrauchs besteht. Wer ein In-sich-Geschäft abschließt, könnte beispielsweise das Vermögen des von ihm Vertretenen an sich selbst verschenken oder sich anderweitig selbst durch das Geschäft begünstigen.

Kapitalgesellschaften befreien den gesellschaftbeherrschenden Geschäftsführer regelmäßig aus steuerlichen Gründen vom Verbot der Selbstkontraktion.

2. Umhängung in Vollmacht

Das In-Sich-GeschaeftInnerhalb eines Konzerns soll eine GmbH umgehängt werden. Um die dabei anfallenden erheblichen Notargebühren zu reduzieren, soll die Beurkundung durch einen Notar in der Schweiz vorgenommen werden. Damit nicht alle Geschäftsführer des Konzerns für diesen Zweck einen Arbeitstag in Zürich verbringen müssen wird eine dritte Person in der Schweiz durch eine Vollmacht ermächtigt, die notwendigen Erklärungen für beide Vertragsseiten abzugeben. Auf den ersten Blick ganz korrekt wird dieser Dritte auch in beiden Vollmachten von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Eine solche Befreiung ist aber rechtlich nicht möglich, wenn die Vertretenen ihrerseits nicht von § 181 BGB befreit waren, da einem Vertreter schon aus logischen Gründen nicht mehr Rechtsmacht eingeräumt werden kann, als die Person innehat, die er vertritt. Die Konsequenz ist, dass die Übertragung der GmbH schwebend unwirksam ist und nur dann wirksam würde, wenn beide Seiten die Anteilsabtretung genehmigen. In der Praxis finden sich tatsächlich in zahlreichen deutschen Konzernen schwebend unwirksame Verträge, die nur problemlos geheilt werden können, wenn die betroffenen Vertragsparteien noch zum selben Konzern gehören. Andernfalls kann etwa das Problem eines jahrelang unerkannt unwirksamen Unternehmenskaufs nur noch mit der Hilfe eines außerhalb des Konzerns stehenden Dritten bereinigt werden.


3. Eltern beschenken sich zulasten des Kindes

Auch Eltern als gesetzliche Vertreter dürfen Geschäfte für sich und in Vertretung ihres Kindes nicht vornehmen, beispielsweise eine Schenkung zulasten des Kindes an die Eltern. (§ 164 Abs. 1, § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 181 BGB) Ist das Geschäft für das Kind allerdings rechtlich lediglich vorteilhaft, etwa bei einer Schenkung der Eltern zu Gunsten des Kindes, so wird das Verbot der Selbstkontraktion teleologisch reduziert: Der Schutzzweck der Norm wird durch die Handlung nicht unterlaufen.

 

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Zitat zur Überlegenheit

„Gesetze wurden gemacht, damit der Stärkere seinen Willen nicht in allen Dingen durchsetzt.“

Ovid (43 v. Chr. - 17 n. Chr.), römischer Dichter