w InsichGeschäft § 181 BGB

§ 181 BGB: In-sich-Geschäft

Herr Meier ist Geschäftsführer der Design GmbH, die auf der Suche nach einem geeigneten Firmengebäude ist. Herr M besitzt einige Gebäude, die auch für die entsprechenden repräsentativen Zwecke der GmbH geignet wären. Aus diesem Grund möchte M. eines seiner Häuser an die Design GmbH verkaufen. Bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages möchte M. nun den Vertrag für sich selbst und gleichzeitig als Geschäftsführer der Design GmbH unterzeichnen. Nun fragt sich Herr Meier, ob das überhaupt zulässig ist.


Hier handelt es sich um ein sog. In-sich-Geschäft nach der 1. Alt. von § 181 BGB. Herr Meier möchte im Namen der Design GmbH mit sich selbst einen Vertrag abschließen. Es liegt also ein Fall von Selbstkontrahieren vor, dessen Wirksamkeit nach § 181 BGB davon abhängig ist, ob die Vertretungsmacht des Herrn Meier für die Design GmbH diesen Fall umfasst.

Dazu heißt es im § 181 BGB:
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen (oder als Vertreter eines Dritten) ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.


Wie verhält es sich aber nun, wenn Herr Meier nicht direkt der Besitzer des zu verkaufenden Bürogebäudes ist?


Angenommen, nicht Herr Meier, sondern seine Mutter besitzt einige Gebäude, von denen eines an die Design GmbH verkauft werden soll. Bei Abschluss des Kaufvertrages möchte also Herr Meier in Vertretung der Design GmbH und in Vertretung seiner Mutter den Kaufvertrag unterzeichnen. Deshalb fragt er sich nun, ob dies zulässig sei.


In dieser Konstellation handelt es sich um eine sog. Doppelvertretung, die von der 2. Alt. des § 181  BGB erfasst wird.


Dazu heißt es im § 181 BGB:
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen (mit sich im eigenen Namen oder) als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Probleme in der Praxis deutscher Konzerne

In deutschen Konzernen ist es verbreitet, keine Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts zu erteilen. Da aber viele Vorstände bei zahlreichen Gesellschaften desselben Konzerns Organpositionen innehaben, können sie bei konzerninternen Vertragsabschlüssen nicht gleichzeitig für zwei Konzerngesellschaften auf verschiedenen Vertragsseiten handeln. Da zusätzlich meist jeweils zwei Vertreter pro Gesellschaft notwendig sind (Gesamtvertretung), besteht ständig das Problem, genügend Unterschriftsberechtigte für konzerninterne Verträge zu finden.

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Zitat zum Gesetz

„Wo das Gesetz aufhört, da beginnt die Tyrannei.“

William Pitt, der Ältere (1708 – 1778), britischer Außen- und Premierminister