Das In-Sich-Geschaeft

Ein Fallstrick, über den schon einige Vorstände und Geschäftsführer gestolpert sind, ist das berühmt-berüchtigte „In-sich-Geschäft“.

Da häufig Unklarheit darüber herrscht, worum es sich bei einem „In-sich-Geschäft“ handelt habe ich auf dieser Seite leicht verständliche Informationen zu diesem Thema bereitgestellt.

Von einem In-sich-Geschäft spricht man, wenn ein Vertreter bei Vertragesschluss auf zwei Seiten steht. D.h. wenn er entweder für den Vertretenen mit sich selbst, oder wenn er als Vertreter zweier Personen für diese ein Geschäft abschließt.

Betrachten wir den entsprechenden Paragrafen:

§ 181 BGB: In-sich-Geschäft
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Da es bei In-sich-Geschäften zu einem Interessenkonflikt des Vertreters kommt sind diese grundsätzlich unzulässig (§ 181 BGB), es sei denn der Vertretene hat dem zugestimmt, oder es handelt sich bei dem Geschäft nur um die Erfüllung einer Verbindlichkeit.

Auf den ersten Blick ist § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ausgesprochen unscheinbar: Nach dieser Vorschrift aus dem Allgemeinen Teil des BGB darf ein Vertreter grundsätzlich keine Rechtsgeschäfte zwischen dem Vertretenen und sich selbst, sowie keine Rechtsgeschäfte zwischen dem Vertretenen und einem von dem Vertreter ebenfalls vertretenen Dritten schließen.

Da dieses Verbot des In-sich-Geschäfts auch für jeden Vorstand einer Aktiengesellschaft und jeden Geschäftsführer einer GmbH gilt, hat diese Regelung eine erhebliche praktische Bedeutung: Bei jeder Bestellung eines Vorstandes oder Geschäftsführers entscheidet der Aufsichtsrat oder die Gesellschafterversammlung über eine etwaige Befreiung von diesem Verbot. Wobei bei der AG eine Befreiung für Abschlüsse von Rechtsgeschäften mit sich selbst von vornherein unzulässig ist.

 

 

Sprache

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Zitat zum Gerichtshof

„In den Gerichtshöfen sollen die Gesetze sprechen und der Herrscher schweigen.“

Zitat von Friedrich II., „der Große“, König von Preußen (1740 -1786)